Rechtspraxis

Neues Bundesgerichtsurteil: BGBM kann öffentliche Ausschreibungspflicht auch unterhalb der IVöB-Schwellenwerte begründen.

Beschaffungsrecht | 19.03.2026

  • Was bedeutet das konkret?

    • Die Übertragung muss «auf dem Weg der Ausschreibung» und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, soweit nicht ausnahmsweise eine Beschränkung des freien Zugangs zum Markt zulässig ist (vgl. Art. 2 Abs. 7 und Art. 3 BGBM).

    • Dies gilt selbst dann, wenn gleichzeitig die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) zur Anwendung kommt und diese im konkreten Fall, namentlich aufgrund eines tiefen Auftragswertes, nicht zur öffentlichen Ausschreibung auf der Online-Plattform SIMAP verpflichten würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_301/2025 vom 20. Februar 2026, E. 6).

    • Diese Frage war bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

    Was heisst das für die Praxis?

    • Relevant ist die vom Bundesgericht geklärte Frage namentlich für die Übertragung von öffentlichen Aufgaben und die Verleihung von Konzessionen auf kantonaler und kommunaler Ebene, bei denen einer Anbieterin ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und für die ihr direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt (vgl. Art. 9 IVöB).

    • Die Übertragung von solchen öffentlichen Aufgaben und die Verleihung von solchen Konzessionen gelten in der Regel auch als Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolen im Sinne des BGBM.

    • Erfolgt im konkreten Fall eine öffentliche Ausschreibung auf SIMAP, sind damit die Vorgaben betreffend Ausschreibungspflicht nach BGBM erfüllt.

    • Sieht die IVöB (namentlich aufgrund eines tiefen Auftragswertes) keine Ausschreibung auf SIMAP vor, müssen die Minimalanforderungen des BGBM trotzdem bzw. anderweitig erfüllt werden: Es muss eine öffentliche Ausschreibung (bspw. im Amtsblatt oder auf SIMAP) erfolgen und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung muss eingehalten werden (soweit keine Beschränkung des freien Zugangs zum Markt nach Art. 3 BGBM zulässig ist).

Die Schweizerische Nationalbank (SNB) hat den Auftrag zur Gestaltung neuer Banknoten an die Emphase Graphic Design erteilt.

Beschaffungsrecht | 05.03.2026

  • Der “beschaffungsrechtliche Hintergrund” in aller Kürze:

    • Keine BöB-Unterstellung: Die SNB muss das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) nicht anwenden, obwohl sie einen öffentlichen Auftrag gemäss Bundesverfassung erfüllt. Dem BöB unterstellt ist nur, wer als zentrale oder dezentrale Verwaltungseinheit des Bundes gilt, ein sog. Sektorenunternehmen ist oder explizit im BöB erwähnt ist (vgl. Art. 4 BöB). Dazu gehört die SNB nicht.

    • Eigene Beschaffungsgrundsätze: Die SNB folgt bei Beschaffungen ihren eigenen «Grundsätzen zum Beschaffungswesen» (Interessenkonflikte, Vorbefassung, Dokumentation etc.), die sie auf ihrer Webseite publiziert hat.

    • Gestaltungswettbewerb: Für die Vergabe des Auftrages zur Gestaltung der neuen Banknoten wurde ein Gestaltungswettbewerb (selektives, zweistufiges Verfahren) durchgeführt.

    Wie müssten Beschaffungsstellen vorgehen, die dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen?

    • Wer dem Beschaffungsrecht unterstellt ist, muss auch künstlerische Leistungen grundsätzlich nach den Bestimmungen des Beschaffungsrechts vergeben (für gewisse Beschaffungsstellen gibt es Ausnahmen).

    • Dabei können Aufträge ausnahmsweise «freihändig» vergeben werden, wenn zuvor ein Wettbewerbs- oder Studienauftragsverfahren nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde (vgl. Art. 21 Abs. 2 lit. i und 22 BöB / Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB]).

    • Besonders bei kreativen Aufgaben wie Architektur, Kunst am Bau, Grafikdesign etc. ist ein Wettbewerbs- oder Studienauftragsverfahren sinnvoll, um den Fokus im Auswahlprozess gezielt auf die gestalterische Qualität legen zu können.

Neue Publikationspflicht bei gebundenen Ausgaben für Zürcher Gemeinden ab April 2026

Verwaltungsrecht | 10.02.2026

  • Während “neue Ausgaben” ab einem gewissen Schwellenwert zwingend vors Volk müssen, verbleibt die Ausgabenkompetenz bei gebundenen Ausgaben unabhängig von der Summe beim Gemeindevorstand (oder der Verwaltung). Mit der Änderung soll nun mehr Transparenz geschaffen werden bei grossen Finanzflüssen im Zusammenhang mit Ausgaben, die nicht direkt vors Volk kommen.

    Was bedeutet die Änderung für die Gemeindeverwaltungen konkret?

    • Publikationspflicht: Beschlüsse über gebundene Ausgaben müssen neu veröffentlicht werden.

    • Schwellenwert: Diese Regel gilt für Beträge, über die das Volk oder das Parlament entscheiden müsste, falls es sich um neue Ausgaben handeln würde.

    • Begründungspflicht: Im Beschluss muss explizit dargelegt werden, warum die Ausgabe als gebunden betrachtet wird.

    • Rechtschutz: Jeder dieser Beschlüsse muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

    Weitere Infos dazu auch hier: https://www.zh.ch/de/news-uebersicht/medienmitteilungen/2026/02/gemeinden-muessen-bedeutende-gebundene-ausgaben-kuenftig-veroeffentlichen.html

Mehr Signaturoptionen für elektronische Angebote bei öffentlichen Beschaffungen im Kanton Zürich

Beschaffungsrecht | 01.01.2026

  • Seit dem 1. Januar 2026 können im Kanton Zürich die elektronischen Angebote neu nicht nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur, sondern auch mit einer elektronischen Signatur gemäss dem europäischen Standard eIDAS gemäss Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 oder mit einer gleichwertigen Signatur eingereicht werden (vgl. § 7 Abs. 2 SVO).