Rechtspraxis
Abbruch eines Wettbewerbsverfahrens nach Kürung des Siegerprojekts zulässig?
Beschaffungsrecht | 15.07.2026
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Was ist passiert?
Eine Gemeinde schrieb einen Projektwettbewerb für die Erweiterung einer Schule gemäss öffentlichem Beschaffungsrecht aus. Das Preisgericht kürte ein Gewinnerprojekt und empfahl dieses der Gemeinde zur Weiterbearbeitung/Ausführung. Anschliessend brach die Gemeinde das Verfahren ab. Sie begründete dies damit, dass das Wettbewerbsprogramm ihre tatsächlichen Bedürfnisse nicht richtig abgebildet habe – insbesondere in Bezug auf die Beibehaltung des offen gestalteten Schulhausplatzes. Dies sei von ihr erst nach Vorliegen der Wettbewerbsprojekte und des Juryberichtes festgestellt worden. Die Gewinnerin des Wettbewerbes erhob gegen den Verfahrensabbruch Beschwerde.
Das Gericht bestätigte die Zulässigkeit des Abbruchs:
Aus zureichenden Gründen ist ein Verfahrensabbruch gemäss Art. 43 IVöB in jedem Zeitpunkt des Verfahrens möglich. Insbesondere ist er zulässig, wenn eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
Im konkreten Fall stellte die Gemeinde, wie erwähnt, erst nach Vorliegen der Wettbewerbsprojekte und dem Jurybericht fest, dass mit den im Wettbewerbsprogramm nachgefragten Leistungen ihre Bedürfnisse nicht abgedeckt werden können. Die darum notwendige Konkretisierung der Leistung stellt eine wesentliche Änderung des Beschaffungsgegenstandes dar. Damit ist der Abbruch des Verfahrens zulässig.
Der Vergabestelle kann nicht vorgeworfen werden, den Abbruch durch unsorgfältige Planung selbst verursacht zu haben, wenn die Ausschreibung die möglichen Lösungen offenliess und die neuen Erkenntnisse erst aus dem Wettbewerb entstanden.
Bei rechtmässigem Abbruch steht den Anbietenden keine Entschädigung zu. Soweit «Abgeltungen» nach der SIA-Ordnung 142 geltend gemacht werden, handelt es sich nicht um Schadenersatzbegehren im Sinne der IVöB, über die im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist.
Was bedeutet der Entscheid für die Praxis?
Ein Siegerprojekt in einem Projektwettbewerb garantiert weder die Erteilung eines Zuschlages noch den Abschluss eines Vertrages.
Erkennt eine Vergabestelle erst im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens oder gar nach der Kürung des Siegerprojekts, dass ihr tatsächlicher Bedarf anders ist als ursprünglich ausgeschrieben, kann ein Abbruch mit Neuausschreibung zulässig sein – die Vergabestelle ist nicht gezwungen, ein nicht ihrem Bedarf entsprechendes Projekt zu realisieren.
Voraussetzung bleibt, dass sachliche Gründe für den Abbruch vorliegen und weder eine Diskriminierung einzelner Anbietender noch eine Behinderung des Wettbewerbs beabsichtigt oder bewirkt wird.
Der Entscheid bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Thematik auch unter der aktuellen IVöB. Er verdeutlicht, dass Vergabestellen bei Änderungen des Beschaffungsbedarfs über einen erheblichen Handlungsspielraum verfügen.
Burri Breitschmid AG hat im Beschwerdeverfahren die Gemeinde vertreten.
Ersatzbeschaffung mit neuer Technologie: Gebundene oder neue Ausgabe?
Verwaltungsrecht | 09.07.2026
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Das Gericht bestätigt, dass für die Stadt Uster bei der Ersatzbeschaffung weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht erheblicher Entscheidungsspielraum bestand:
Die bisherigen Fahrzeuge hatten das Ende ihres technischen und wirtschaftlichen Lebenszyklus erreicht. Der Zeitpunkt des Ersatzes war damit faktisch vorgegeben.
Die Tatsache, dass der Ersatz etwas früher oder später hätte erfolgen können, war für die Qualifikation als gebundene Ausgabe nicht entscheidend.
Die neuen Fahrzeuge erfüllen denselben Zweck wie die bisherigen. Es handelt sich daher um eine reine Ersatzbeschaffung.
Die Wahl des Fahrzeugmodells und der Antriebstechnologie betrifft nur technische Fragen des Vollzugs der Ausgabenbewilligung, die in den Kompetenzbereich des Gemeindevorstandes fallen.
Das in der Gemeindeordnung verankerte Netto-null-Ziel für kommunale Fahrzeuge schränkte den sachlichen Handlungsspielraum der Stadt Uster zusätzlich ein.
Was bedeutet dies für die Praxis?
Eine Ersatzbeschaffung wird nicht allein deshalb zu einer neuen Ausgabe, weil bei der technischen Umsetzung ein Spielraum besteht oder eine neue Technologie eingesetzt wird. Entscheidend ist, ob damit weiterhin derselbe Zweck erfüllt wird.
Die Planbarkeit einer Ersatzinvestition oder die Möglichkeit einer zeitlichen Verschiebung stehen einer gebundenen Ausgabe nicht per se entgegen, wenn der Ersatzzeitpunkt aufgrund des Lebenszyklus der bisherigen Mittel faktisch vorgegeben ist.
Neue Richtlinie zur nachhaltigen Beschaffung der Stadt Winterthur.
Beschaffungsrecht | 01.07.2026
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Die neue Richtlinie tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und ist für alle Departemente und städtischen Betriebe verbindlich.
Kerninhalte der Richtlinie sind Beschaffungsgrundsätze, so etwa
Ökonomische Beschaffung: Fokus auf Bedarf, Lebenszykluskosten (Total Cost of Ownership, TCO) und das Preis-Leistungs-Verhältnis.
Ökologische Beschaffung: Minimierung der Klima- und Umweltbelastung nach aktuellem Stand der Technik. Förderung innovativer, nachhaltiger Ansätze.
Sozialverträgliche Beschaffung: Gewährleistung fairer Produktions- und Arbeitsbedingungen.
Transparenz und Professionalität: Verbindliche Abläufe für ein faires Beschaffungsverfahren.
Kooperation: Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Wirtschaft.
Die Richtlinie führt Schritt für Schritt durch die Bedarfsabklärung und das gesamte Beschaffungsverfahren.
Im Anhang der Richtlinie werden konkrete Anforderungen, Eignungs- und Zuschlagskriterien für diverse Produktegruppen aufgeführt:
Papierwaren
Motorisierte Fahrzeuge
Möbel und Innenausbau, Holzwaren
Textilien
Lebensmittel und Verpflegung
Kleingeräte zur Wald-, Strassen- und Gartenpflege
Haushaltsgeräte
IT-Geräte
Reinigung
Bauen und Baumaterialien
Tiefbau und Infrastruktur
Neues Bundesgerichtsurteil: BGBM kann öffentliche Ausschreibungspflicht auch unterhalb der IVöB-Schwellenwerte begründen.
Beschaffungsrecht | 19.03.2026
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Was bedeutet das konkret?
Die Übertragung muss «auf dem Weg der Ausschreibung» und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, soweit nicht ausnahmsweise eine Beschränkung des freien Zugangs zum Markt zulässig ist (vgl. Art. 2 Abs. 7 und Art. 3 BGBM).
Dies gilt selbst dann, wenn gleichzeitig die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) zur Anwendung kommt und diese im konkreten Fall, namentlich aufgrund eines tiefen Auftragswertes, nicht zur öffentlichen Ausschreibung auf der Online-Plattform SIMAP verpflichten würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_301/2025 vom 20. Februar 2026, E. 6).
Diese Frage war bisher nicht höchstrichterlich geklärt.
Was heisst das für die Praxis?
Relevant ist die vom Bundesgericht geklärte Frage namentlich für die Übertragung von öffentlichen Aufgaben und die Verleihung von Konzessionen auf kantonaler und kommunaler Ebene, bei denen einer Anbieterin ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und für die ihr direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt (vgl. Art. 9 IVöB).
Die Übertragung von solchen öffentlichen Aufgaben und die Verleihung von solchen Konzessionen gelten in der Regel auch als Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolen im Sinne des BGBM.
Erfolgt im konkreten Fall eine öffentliche Ausschreibung auf SIMAP, sind damit die Vorgaben betreffend Ausschreibungspflicht nach BGBM erfüllt.
Sieht die IVöB (namentlich aufgrund eines tiefen Auftragswertes) keine Ausschreibung auf SIMAP vor, müssen die Minimalanforderungen des BGBM trotzdem bzw. anderweitig erfüllt werden: Es muss eine öffentliche Ausschreibung (bspw. im Amtsblatt oder auf SIMAP) erfolgen und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung muss eingehalten werden (soweit keine Beschränkung des freien Zugangs zum Markt nach Art. 3 BGBM zulässig ist).
Die Schweizerische Nationalbank (SNB) hat den Auftrag zur Gestaltung neuer Banknoten an die Emphase Graphic Design erteilt.
Beschaffungsrecht | 05.03.2026
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Der “beschaffungsrechtliche Hintergrund” in aller Kürze:
Keine BöB-Unterstellung: Die SNB muss das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) nicht anwenden, obwohl sie einen öffentlichen Auftrag gemäss Bundesverfassung erfüllt. Dem BöB unterstellt ist nur, wer als zentrale oder dezentrale Verwaltungseinheit des Bundes gilt, ein sog. Sektorenunternehmen ist oder explizit im BöB erwähnt ist (vgl. Art. 4 BöB). Dazu gehört die SNB nicht.
Eigene Beschaffungsgrundsätze: Die SNB folgt bei Beschaffungen ihren eigenen «Grundsätzen zum Beschaffungswesen» (Interessenkonflikte, Vorbefassung, Dokumentation etc.), die sie auf ihrer Webseite publiziert hat.
Gestaltungswettbewerb: Für die Vergabe des Auftrages zur Gestaltung der neuen Banknoten wurde ein Gestaltungswettbewerb (selektives, zweistufiges Verfahren) durchgeführt.
Wie müssten Beschaffungsstellen vorgehen, die dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen?
Wer dem Beschaffungsrecht unterstellt ist, muss auch künstlerische Leistungen grundsätzlich nach den Bestimmungen des Beschaffungsrechts vergeben (für gewisse Beschaffungsstellen gibt es Ausnahmen).
Dabei können Aufträge ausnahmsweise «freihändig» vergeben werden, wenn zuvor ein Wettbewerbs- oder Studienauftragsverfahren nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde (vgl. Art. 21 Abs. 2 lit. i und 22 BöB / Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB]).
Besonders bei kreativen Aufgaben wie Architektur, Kunst am Bau, Grafikdesign etc. ist ein Wettbewerbs- oder Studienauftragsverfahren sinnvoll, um den Fokus im Auswahlprozess gezielt auf die gestalterische Qualität legen zu können.
Neue Publikationspflicht bei gebundenen Ausgaben für Zürcher Gemeinden ab April 2026
Verwaltungsrecht | 10.02.2026
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Während “neue Ausgaben” ab einem gewissen Schwellenwert zwingend vors Volk müssen, verbleibt die Ausgabenkompetenz bei gebundenen Ausgaben unabhängig von der Summe beim Gemeindevorstand (oder der Verwaltung). Mit der Änderung soll nun mehr Transparenz geschaffen werden bei grossen Finanzflüssen im Zusammenhang mit Ausgaben, die nicht direkt vors Volk kommen.
Was bedeutet die Änderung für die Gemeindeverwaltungen konkret?
Publikationspflicht: Beschlüsse über gebundene Ausgaben müssen neu veröffentlicht werden.
Schwellenwert: Diese Regel gilt für Beträge, über die das Volk oder das Parlament entscheiden müsste, falls es sich um neue Ausgaben handeln würde.
Begründungspflicht: Im Beschluss muss explizit dargelegt werden, warum die Ausgabe als gebunden betrachtet wird.
Rechtschutz: Jeder dieser Beschlüsse muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Weitere Infos dazu auch hier: https://www.zh.ch/de/news-uebersicht/medienmitteilungen/2026/02/gemeinden-muessen-bedeutende-gebundene-ausgaben-kuenftig-veroeffentlichen.html
Mehr Signaturoptionen für elektronische Angebote bei öffentlichen Beschaffungen im Kanton Zürich
Beschaffungsrecht | 01.01.2026
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Seit dem 1. Januar 2026 können im Kanton Zürich die elektronischen Angebote neu nicht nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur, sondern auch mit einer elektronischen Signatur gemäss dem europäischen Standard eIDAS gemäss Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 oder mit einer gleichwertigen Signatur eingereicht werden (vgl. § 7 Abs. 2 SVO).